Gyepmesteri telep - "Tötungsstationen" in Ungarn

Begriffserklärung und Aufgabenstellung

Gyepmesteri telep (sprich: djepmeschteri telep) = Wasenmeisteranlage – ein altertümliches deutsches Wort, das heute kaum noch jemand versteht. Im Ungarischen wird es verwendet für die berüchtigten Anlagen, in denen Tiere, in der Regel Streunerhunde, für 2 Wochen aufbewahrt und dann getötet werden. Der Begriff wird zumeist übersetzt mit Hundefängeranlage oder Tötungsstation, obwohl dies im Sinne des ungarischen Gesetzgebers definitiv falsch ist. Von der Aufgabenstellung her wäre, zumindest nach ungarischer Rechtsauffassung, Anlage zur Seuchenbekämpfung die korrekte Übersetzung.
 
Betreiber dieser Anlagen sind größere Gemeinden und Städte. Geleitet werden sie von dem Gyepmester (djepmeschter) = Wasenmeister, landläufig: Hundefänger, der entweder bei der betreffenden Gemeinde angestellt oder eine auf eigene Rechnung arbeitende Firma ist und u.a. folgende Aufgaben zu erfüllen hat:
•    alle streunenden Tiere, in der Regel Hunde, des jeweiligen Einzugsgebiets einzufangen (gefährden Menschen, verbreiten Seuchen) und sie 2 Wochen in Quarantäne zu halten,

•    tote Tiere von den Straßen einzusammeln (Seuchengefahr),

•    bei Verdacht auf eine Seuche bei einem lebenden oder toten Tier, auch Haustieren (z.B. Rinder, Schweine, Geflügel, die im heimischen Stall aus ungeklärten Gründen verendet sind) die Behörden und den Amtstierarzt  zu verständigen, der das Tier obduzieren muss, um die Todesursache feststellen und zum Schutz der Bevölkerung Gegenmaßnahmen ergreifen zu können,

•    regelmäßig Transporte der gesammelten toten bzw. getöteten Tiere in eine Tierkörperbeseitigungs-anstalt durchzuführen.
 
Solange sich die Streunerhunde im Gewahrsam des Gyepmesters befinden, hat der jeweilige Hundebesitzer das Recht, seinen Hund dort abzuholen. Dem Gyepmester selbst steht nach Ablauf der 2-wöchigen Quarantäne das Recht auf eigene Verwertung zu. Er kann Hunde gegen Entgelt vermitteln oder auch an Tierversuchsanstalten verkaufen. Das eigene Verwertungsrecht ist jedoch – je nach Kommune – unterschiedlich geregelt.  

 

Eine „Hundefängeranlage“ muss von der Komitatsverwaltung als Quarantäne anerkannt und genehmigt sein.